Die Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen zu treffen hat sind in
§ 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt.
Demnach hat der Arbeitgeber (Abs. 2) diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. (Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer) sowie Ersthelfer
Angestrebt wird 10 % der Beschäftigten zu Brandschutzhelfern zu schulen (In Anlehnung an die Anzahl der geforderten Ersthelfer nach § 26 BGV A 1).
Der Brandschutzhelfer übernimmt im Falle von Bränden
bestimmte festgelegte Aufgaben der Brandbekämpfung. Primäres Ziel ist es, Entstehungsbrände zu verhindern oder zu bekämpfen.
Als ortskundige Person gehört es zu den Aufgaben eines Brandschutzhelfers die Feuerwehr im Gefahrenfalle einzuweisen.
Die Brandschutzhelfer sind Personen, die in ihrem Tätigkeitsbereich Aufgaben des Brandschutzes übernehmen (Selbsthilfekräfte nach Verkaufsstättenverordnung, Hausfeuerwehren, Personenschützer, sonstiges Sicherheitspersonal, Personal in Krankenhäusern und Heimen). Zur Sicherstellung der Sicherheit müssen diese Personen in der Lage sein, im Brandfall sofortige Erstmaßnahmen wie zum Beispiel: Alarmierung, Brandmeldung, Flucht und Rettung, Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden durchzuführen. Dies ist effektiv nur möglich, wenn diese Personen als Brandschutzhelfer entsprechend ausgebildet sind und auch regelmäßig nachgeschult werden. Die Notwendigkeit entsprechende Mitarbeiter zu schulen, ergibt sich in Deutschland aus verschiedenen Vorschriften u. a. aus Arbeitsstättenverordnung, § 12 ArbSchG, und den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wie BGV A1, BGI 560, sowie BGR 133. Den zu Schulenden wird das notwendige Grundlagenwissen zur Durchführung von Erstmaßnahmen vermittelt. Löschvorführungen und praktische Löschübungen ergänzen die theoretischen Ausführungen.
Personen die als Brandschutzhelfer tätig werden (Personenschützer, Sicherheitspersonal, Personal in Heimen oder Verkaufsstätten, Hausfeuerwehren oder nach Forderungen nach Versammlungsstättenverordnung BKO in betrieben).
Diese Maßnahme endet mit einer Prüfung.
In der Teilnahmegebühr sind die Kosten für Arbeitsunterlagen, Zertifikat und Gerätschaften enthalten.
Die Ausbildung erfolgt durch anerkannte, zertifizierte und zugelassene Ausbilder im Bereich Brandschutz.
(Gefahrenabwehr 1 „Brandschutz“ Absolventen TFH Berlin, Brandschutzbeauftragte, AKNZ Ausbilder für Selbsthilfethemen „Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz“ , Oberführer Grubenwehr Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, Ausgebildete Zugführer, Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr.